Dienstag, 16. November 2004
Antrag: Keine Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der „Pro gemeinsam bauen und leben Wohngenossenschaft eG“
tuel-pds, 02:26h
Gemeinderatssitzung am 15. November 2004.
Ergänzungsantrag zur Vorlage 278a/2004 betreff:
Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der
„Pro gemeinsam bauen und leben Wohngenossenschaft eG“
Im Punkt 3. Lösungsvarianten wird eingefügt:
e. Die Stadt Tübingen übernimmt nur Bürgschaften für Unternehmen, an denen sie maßgeblich beteiligt ist. Eine Bürgschaftsübernahme im Fall der Wohngenossenschaft „Pro gemeinsam bauen und leben“ schafft einen Präzedenzfall und führt zu nicht verantwortbaren Risiken für die Stadt.
Begründung:
1. Das Objekt hat nach der Ertragsbewertung der Lakra nur einen Beleihungswert von 360 000 Euro. Da die „Genossenschaft“ nur 180 000 Euro Eigenmittel einbringen kann, soll die Stadt Tübingen die Finanzierungslücke von 426 000 Euro mit einer Bürgschaft schließen. Bei dem Beschluss des Gemeinderats vom 21.07.2003, das Baugrundstück an das Wohnprojekt Solidarité zu verkaufen, war keine Rede von einer notwendigen Bürgschaft der Stadt. Die Stadt ist also schon bei der Baugrundstücksvergabe getäuscht worden.
2. Die Stadt hat keinen Vollstreckungsschutz nach § 127 GemO. Bei Insolvenz der „Pro gemeinsam bauen und leben Wohngenossenschaft e.G.“ kann die Stadt die Gesamtsumme von 426 000 Euro verlieren, - auch wenn das Tübinger Projekt die Insolvenz nicht mit verursacht. Das Risiko würde nur gemindert, wenn für das Tübinger Projekt eine eigenständige Firma gegründet würde. Offensichtlich braucht jedoch die Genossenschaft die Tübinger Bürgschaftszusage zur Absicherung anderer und weiterer Projekte. Grundsätzlich darf die Stadt nach § 88 Abs. 1 GemO keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen, schon gar nicht für bürgschaftsfinanzierte Projekte nach dem Schneeballsystem. Wenn die Aufsichtsbehörde gefälligkeitshalber eine Ausnahmegenehmigung erteilt, beseitigt dies nicht das „Gschmäckle“, das dieser Bürgschaft anhaftet.
3. Als Argument für die Bürgschaftswürdigkeit der „Pro gemeinsam bauen und leben Wohngenossenschaft e.G.“ wurde seitens der Tübinger Stadtverwaltung vorgebracht, Vertreter der Stuttgarter SPD, Grünen und CDU säßen im Aufsichtsrat der Genossenschaft. Das gibt dem Ganzen den Geschmack einer Amigo-Affaire. Nachdem dieses parteipolitische Argument gefallen ist, verbietet sich eine Bürgschaftsübernahme durch die Stadt Tübingen erst recht.
4. „Die Tatsache, dass die Immobilienspezialisten der L-Bank davon ausgehen, dass nur 37% des ursprünglichen Werts im Liquidationsfall sicher erzielt werden können, ist ein Indiz dafür, dass es ein relevantes Verwertungsrisiko im Insolvenzfall gibt.“ Dieser Satz aus der Verwaltungsvorlage 278/2004, der in der Vorlage 278a/2004 nicht mehr auftaucht, wiegt schwerer als die nachgeschobenen Mutmaßungen über Risikominimierungen und die Hinweise auf Schludrigkeiten (andere machen es ja auch so) anderer Städte. Der Bürgschafts-Fälligkeits-Fall des SPD-Parteigenossen Deyle in Stuttgart dürfte ja noch bekannt sein.
5. Die Argumentation, nur so könnten noch Sozialwohnungen gefördert werden, entlarvt sich als pure Heuchelei, wenn die Stadt gleichzeitig den Verkauf von Billigwohnungen seitens der städtischen GWG betreibt.
Fraktion der Tübinger Linken / PDS
Anton Brenner
Ergänzungsantrag zur Vorlage 278a/2004 betreff:
Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der
„Pro gemeinsam bauen und leben Wohngenossenschaft eG“
Im Punkt 3. Lösungsvarianten wird eingefügt:
e. Die Stadt Tübingen übernimmt nur Bürgschaften für Unternehmen, an denen sie maßgeblich beteiligt ist. Eine Bürgschaftsübernahme im Fall der Wohngenossenschaft „Pro gemeinsam bauen und leben“ schafft einen Präzedenzfall und führt zu nicht verantwortbaren Risiken für die Stadt.
Begründung:
1. Das Objekt hat nach der Ertragsbewertung der Lakra nur einen Beleihungswert von 360 000 Euro. Da die „Genossenschaft“ nur 180 000 Euro Eigenmittel einbringen kann, soll die Stadt Tübingen die Finanzierungslücke von 426 000 Euro mit einer Bürgschaft schließen. Bei dem Beschluss des Gemeinderats vom 21.07.2003, das Baugrundstück an das Wohnprojekt Solidarité zu verkaufen, war keine Rede von einer notwendigen Bürgschaft der Stadt. Die Stadt ist also schon bei der Baugrundstücksvergabe getäuscht worden.
2. Die Stadt hat keinen Vollstreckungsschutz nach § 127 GemO. Bei Insolvenz der „Pro gemeinsam bauen und leben Wohngenossenschaft e.G.“ kann die Stadt die Gesamtsumme von 426 000 Euro verlieren, - auch wenn das Tübinger Projekt die Insolvenz nicht mit verursacht. Das Risiko würde nur gemindert, wenn für das Tübinger Projekt eine eigenständige Firma gegründet würde. Offensichtlich braucht jedoch die Genossenschaft die Tübinger Bürgschaftszusage zur Absicherung anderer und weiterer Projekte. Grundsätzlich darf die Stadt nach § 88 Abs. 1 GemO keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen, schon gar nicht für bürgschaftsfinanzierte Projekte nach dem Schneeballsystem. Wenn die Aufsichtsbehörde gefälligkeitshalber eine Ausnahmegenehmigung erteilt, beseitigt dies nicht das „Gschmäckle“, das dieser Bürgschaft anhaftet.
3. Als Argument für die Bürgschaftswürdigkeit der „Pro gemeinsam bauen und leben Wohngenossenschaft e.G.“ wurde seitens der Tübinger Stadtverwaltung vorgebracht, Vertreter der Stuttgarter SPD, Grünen und CDU säßen im Aufsichtsrat der Genossenschaft. Das gibt dem Ganzen den Geschmack einer Amigo-Affaire. Nachdem dieses parteipolitische Argument gefallen ist, verbietet sich eine Bürgschaftsübernahme durch die Stadt Tübingen erst recht.
4. „Die Tatsache, dass die Immobilienspezialisten der L-Bank davon ausgehen, dass nur 37% des ursprünglichen Werts im Liquidationsfall sicher erzielt werden können, ist ein Indiz dafür, dass es ein relevantes Verwertungsrisiko im Insolvenzfall gibt.“ Dieser Satz aus der Verwaltungsvorlage 278/2004, der in der Vorlage 278a/2004 nicht mehr auftaucht, wiegt schwerer als die nachgeschobenen Mutmaßungen über Risikominimierungen und die Hinweise auf Schludrigkeiten (andere machen es ja auch so) anderer Städte. Der Bürgschafts-Fälligkeits-Fall des SPD-Parteigenossen Deyle in Stuttgart dürfte ja noch bekannt sein.
5. Die Argumentation, nur so könnten noch Sozialwohnungen gefördert werden, entlarvt sich als pure Heuchelei, wenn die Stadt gleichzeitig den Verkauf von Billigwohnungen seitens der städtischen GWG betreibt.
Fraktion der Tübinger Linken / PDS
Anton Brenner